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Gefahrgut und Gefahrgutbeauftragte Seminare

Gefahrgut und Gefahrgutbeauftragte Seminare

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit öffentlichen Verkehrsträgern (Schiene, Straße, Wasser, Luft) beteiligt sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und müssen nach dieser Verordnung einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Unternehmen im Sinne der GbV sind an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften Pflichten übertragen sind. Diese Unternehmen müssen, sofern kein Befreiungstatbestand nach § 1 b GbV vorliegt, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Für einen kompakten Überblick werfen Sie gerne einen Blick in unseren Flyer:

 

7 Angebote

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Kompaktseminar zur Auffrischung Ihres Wissen für eine erfolgreichen IHK Auffrischungsprüfung nach § 6 Abs. 4 GbV zur Verlängerung Ihres Schulungsnachweises

Termine

10.11.22 - 10.11.22
06.11.25 - 06.11.25
07.11.24 - 07.11.24
13.03.25 - 13.03.25

Orte

Essen
Notwendige Auffrischung gemäß TRBS 1203 zur Aktualisierung der Fachkunde für Befähigte Personen für Laborabzüge

Termine

27.01.25 - 27.01.25

Orte

Essen
IHK anerkannter Grundlehrgang zum Erwerb der Schulungsanforderung für Gefahrgutbeauftragte nach § 5 GbV für die Verkehrsträger Schiene und Straße.

Termine

10.03.25 - 13.03.25
03.11.25 - 06.11.25
07.11.22 - 10.11.22
04.11.24 - 07.11.24

Orte

Essen
Der erfahrene Referent übt mithilfe der Rechtsvorschriften, die auch in der Prüfung verwendet werden dürfen, die erfolgreiche Durchführung der IHK-Prüfung.

Termine

14.03.25 - 14.03.25
11.11.22 - 11.11.22
07.11.25 - 07.11.25
08.11.24 - 08.11.24

Orte

Essen
Seminar Lithium Batterien als gefährliche Güter kennzeichnen, verpacken, transportieren

Termine

13.11.24 - 13.11.24

Orte

Essen
Schulung für Mitarbeiter, die an dem Transport von Gütern der Gefahrgutklasse 7 (ADR-Klasse 7) beteiligt sind.

Termine

07.08.25 - 08.08.25
11.03.25 - 12.03.25
08.11.22 - 09.11.22
15.08.24 - 16.08.24

Orte

Travemünde
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Lübeck-Travemünde
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Essen

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Person, die als Gefahrgutbeauftragter bestellt werden soll, über die erforderliche Fach- und Sachkunde (Schulungsnachweise) verfügt.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) nach Absolvierung eines speziellen anerkannten Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch das Bestehen einer Fortbildungs-Prüfung im letzten Jahr vor Ablauf verlängert werden.

Als Gefahrgut-Beauftragter müssen Sie gewährleisten, dass die an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Mitarbeiter als „Beauftragte Personen“ und „Sonstige verantwortliche Personen“ ausreichend geschult sind und die aktuellen Vorschriften richtig umsetzen.

„Beauftragte Personen“ sind Mitarbeiter, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung Unternehmer-Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben. „Sonstige verantwortliche Personen“ sind Mitarbeiter, denen nach den Gefahrgutvorschriften unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind. Die „Beauftragten Personen“ und „Sonstigen verantwortlichen Personen“ müssen ausreichende Kenntnisse haben, über die ihren Aufgabenbereich umfassenden Gefahrgutvorschriften, und regelmäßig geschult werden.

Wie ist der Ablauf bei einem Seminar zur Grundausbildung von Gefahrgutbeauftragten?

  • In unserem Seminar zur Grundausbildung von Gefahrgutbeauftragten werden Sie an vier aufeinanderfolgenden Tagen, systematisch auf die für Sie notwendigen Verkehrsträger vorbereitet.
  • Am fünften Tag können Sie optional die Prüfung durch die IHK im Haus der Technik ablegen.

Was sind die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zusammengefasst?

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Anzeige von Mängeln/Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können
  • Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (muss innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben
  • Anfertigung von einem Unfallberichte im Falle eines Unfalls mit Gefahrgut
  • Ständige Kontrolle der Prozesse im Unternehmen hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten (Kenntnis derVorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer durch interne oder externe Seminare)

 

Was ist Gefahrgut?

  • Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

 

Was versteht man unter der Beförderung von Gefahrgut

  • Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden. (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)

Welche Gefahrgutklassen gibt es Gefahrgutklassen?

  • Klasse 1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
  • Klasse 2 – Gase und gasförmige Stoffe
  • Klasse 3 – Entzündbare flüssige Stoffe
  • Klasse 4.1 – Entzündbare feste Stoffe
  • Klasse 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 4.3 – Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden
  • Klasse 5.1 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  • Klasse 5.2 – Organische Peroxide
  • Klasse 6.1 – Giftige Stoffe
  • Klasse 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8 – Ätzende Stoffe
  • Klasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Welche Verkehrsträger werden betrachtet und welchen Rechtsvorschriften unterliegen diese?

Der Transport gefährlicher Güter erfolgt sowohl auf der Straße, Schiene, auf Binnen- und Seeschiffen und im Luftverkehr. Der Transport mit den einzelnen Verkehrsträgern wird durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt:

  • Straße – GGVSEB/ADR
  • Schiene – GGVSEB/RID
  • Binnenschiff – GGVSEB/ADN(R)
  • Seeschiff – GGVSee/IMDG-Code
  • Luft – ICAO-TI (IATA-DGR)